Kurzerklärt - Der Jurapodcast

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  • ÖR134 Mittelbare Drittwirkung von Grundrechten | Grundlagen

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    Folgenbeschreibung:

    Grundrechte schützen vor dem Staat – so steht es in Art. 1 Abs. 3 GG und so lernt man es von Anfang an.
     Aber was passiert, wenn nicht der Staat handelt, sondern ein Arbeitgeber kündigt, ein Vermieter diskriminiert oder ein privater Veranstalter Hausverbote erteilt?

    In dieser Folge erklären wir die mittelbare Drittwirkung der Grundrechte von Grund auf.
    Im Mittelpunkt steht die Frage, wie Grundrechte im Privatrecht wirksam werden, obwohl Private selbst nicht unmittelbar an sie gebunden sind.

    Themen:

    – das Ausgangsproblem der Grundrechtskollision zwischen Privaten
     – die Grundrechte als objektive Wertordnung
    – die Ausstrahlungswirkung der Grundrechte auf das Privatrecht
    – die Rolle der Generalklauseln (z. B. §§ 138, 242, 626 BGB)
    – der Mechanismus der mittelbaren Drittwirkung
    – die Abgrenzung zur unmittelbaren Drittwirkung
    – der Perspektivwechsel von Eingriffsabwehr zur praktischen Konkordanz
    – die Prüfungsmaßstäbe und die Kontrollfunktion der Fachgerichte und des Bundesverfassungsgerichts

    Die Folge ist als Grundlagenfolge konzipiert und liefert genau das, was ihr für Klausur, Hausarbeit und Examen als gedankliche Karteikarte braucht.

    👉 In der nächsten Folge geht es weiter mit der Rechtsprechung: Lüth, Stadionverbot, Fraport – und der Frage, ob die klassische Drittwirkungslehre noch zeitgemäß ist.

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    15 min
  • ZR114 Aktuelle Rechtsprechung zum virtuellen Hausrecht | Mittelbare Drittwirkung von Grundrechten | Nutzungsbedinungen bei Facebook | AGB

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    Folgenbeschreibung:

    In dieser Folge schauen wir uns eine der wichtigsten zivilrechtlichen Entscheidungen der letzten Jahre an – und eine, die für euch im Examen hochrelevant ist: Der BGH hat am 29. Juli 2021 entschieden, unter welchen Bedingungen ein soziales Netzwerk Beiträge löschen und Nutzerkonten sperren darf.

    Eine Nutzerin hatte auf Facebook einen Kommentar zu islamischer Einwanderung und Kriminalität gepostet. Facebook löschte den Beitrag wegen angeblicher „Hassrede" und sperrte ihr Konto für 30 Tage. Der BGH gab der Klägerin recht – nicht weil der Kommentar keine Hassrede war, sondern weil die Nutzungsbedingungen von Facebook selbst unwirksam waren.

    In dieser Folge klären wir: – Wie neue AGB wirksam in einen bestehenden Vertrag einbezogen werden (§ 305 Abs. 2 BGB) – Warum § 138 BGB hier nicht weiterhilft – und was die Klägerin stattdessen hätte tun können (§ 123 BGB) – Was mittelbare Drittwirkung der Grundrechte bedeutet – und warum sie kein Alles-oder-Nichts ist – Warum Facebook zwar eigene Kommunikationsstandards aufstellen darf – aber nicht ohne Verfahren – Welche konkreten Anforderungen der BGH an AGB-Klauseln stellt, die Löschung und Sperrung ermöglichen – Wie sich Freischaltungs- und Unterlassungsanspruch aus § 280 Abs. 1 BGB ergeben

    Zum Nachlesen: Urteil: BGH, Urteil vom 29.7.2021 – III ZR 179/20, NJW 2021, 3179 Aufsatz: Schrader, Virtuelles Hausrecht in einem sozialen Netzwerk, JA 2022, 422

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    20 min
  • ÖR133 Aktuelle Rechtsprechung zum Versammlungsrecht | Gemeinsames Beten als Versammlung | HOHE EXAMENSRELEVANZ

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     Kann gemeinsames Beten vor einer geschlossenen Moschee eine Versammlung im Sinne von Art. 8 GG sein? Das VG Frankfurt sagt: ja – und der VGH Kassel bestätigt es. Der Fall um die Imam-Ali-Moschee in Frankfurt-Rödelheim gibt uns die Gelegenheit, den Versammlungsbegriff von Grund auf aufzurollen: vom Brokdorf-Beschluss über die Gesamtgepräge-Prüfung des BVerwG bis zur Frage, ob die Behörde überhaupt per Verwaltungsakt feststellen darf, dass eine Veranstaltung kein Grundrechtsschutz genießt. 

    Quellenhinweise:

    • VG Frankfurt a.M., Beschl. v. 12.02.2026 – 5 L 661/26.F, 
    • VGH Kassel, Beschl. v. 18.02.2026 – 8 B 406/26
    • Stelkens/Baur, Großveranstaltungen in der Kommune,   JURA 2025, Heft 5, S. 530 - 539  
    • BVerwG, Urt. v. 27.11.2024 – 6 C 4.23, BVerwGE 184, 58 (Drei-Schritt-Prüfung Gesamtgepräge)
    • BVerfG, Beschl. v. 14.05.1985 – 1 BvR 233/81, BVerfGE 69, 315 (Brokdorf-Beschluss)
    • BVerfG, Beschl. v. 12.07.2001 – 1 BvQ 28/01, NJW 2001, 2459 (Zweifelsregel)

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    21 min
  • ÖR132 Bettelverbote im Verwaltungsrecht | Allgemeinverfügung - Rechtsverordnung | Gefahrenabwehrrecht

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    Folgenbeschreibung:

    Willkommen zu einer neuen Folge Kurzerklärt! Heute knüpfen wir an unsere letzte Folge zum VG Düsseldorf an und schauen uns Bettelverbote im Verwaltungsrecht systematisch an. Ausgehend vom konkreten Fall gehen wir der Frage nach: Auf welchen Rechtsgrundlagen können Kommunen Betteln überhaupt regulieren – und wo liegen die Grenzen?

    Ihr erfahrt,

    • warum Betteln an sich keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstellt und pauschale Bettelverbote rechtswidrig sind,
    • wo die Grenze zwischen Allgemeinverfügung und Verordnung verläuft – und warum die Handlungsform bei Bettelverboten ein eigenständiger Prüfungspunkt ist,
    • warum die Abgrenzung von stillem, aktivem und aggressivem Betteln fast zwangsläufig Bestimmtheitsprobleme nach § 37 I VwVfG erzeugt,
    • und welche Lösungsansätze rechtlich tragfähig sind – von der Einzelfallmaßnahme bis zur Frage, was die EMRK dazu sagt.

    Quellenhinweise:

    • VG Düsseldorf, Beschl. v. 5.6.2023 – 18 L 896/23, BeckRS 2023, 12527
    • Hebeler, Unbestimmtheit einer Allgemeinverfügung, die Betteln im öffentlichen Raum verbietet, JA 2024, 86
    • Hecker, Rechtsfragen zu Bettelverboten, NJW 2024, 1316
    • Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 10. Aufl., 2023, § 35 Rn. 329
    • Barczak, in: Lisken/Denninger/Bäcker, PolR-HdB 8. Aufl. 2026, Kap. 4 Rn. 21 f.

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    20 min
  • RA091 BGH zur Eigenbedarfskündigung (Mietrecht) | BVerfG zur Verlängerung der Mietpreisbremse (Verfassungsrecht) | HOHE EXAMENSRELEVANZ! VG Frankfurt zu Versammlung vor Moschee (Versammlungsrecht)

    Besprochene Entscheidungen:

    1. Bundesgerichtshof – Eigenbedarfskündigung nach Trennung

    • Beschluss vom 21.01.2026 – XII ZB 142/25
    • Familienrecht, Sachenrecht (Bruchteilsgemeinschaft)
    • Trennung von Eheleuten begründet nicht ohne weiteres Neuregelungsanspruch nach § 745 Abs. 2 BGB
    • OLG Celle muss erneut prüfen, ob Festhalten an Vermietung an Schwiegermutter unerträglich
    • Zurückverweisung an OLG Celle

    2. Bundesverfassungsgericht – Verlängerung der Mietpreisbremse

    • Beschluss vom 08.01.2026 – 1 BvR 183/25
    • Verfassungsrecht (Eigentumsgarantie), Mietrecht
    • Verlängerung der Mietpreisbremse 2020 verfassungsgemäß
    • Kein Verstoß gegen Art. 14 Abs. 1 GG
    • Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen

    3. Verwaltungsgericht Frankfurt am Main / Hessischer Verwaltungsgerichtshof – Religiöse Praktiken vor geschlossener Moschee

    • VG Frankfurt am Main, Beschluss vom 12.02.2026 – 5 L 661/26.F
    • VGH Kassel, Beschluss vom 13.02.2026 – 8 B 406/26
    • Verwaltungsrecht (Versammlungsrecht), Verfassungsrecht
    • Religiöse Praktiken können Teil einer Versammlung sein, wenn sie symbolisch der öffentlichen Meinungskundgabe dienen
    • Gesamtgepräge entscheidend, im Zweifel Versammlung
    • Stadt durfte nicht für ganzes Jahr 2026 Versammlungscharakter verneinen
    • Unanfechtbar

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    18 min
  • Info: Quellenhinweise

    Infofolge zu Quellenhinweise ab dem 19.02.2026.

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    2 min
  • SR237 Aktuelle Rechtsprechung zum Rücktritt vom unbeendeten Versuch und hinterlistigen Überfall gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 3 StGB

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    Folgenbeschreibung:

     In dieser Folge Kurzerklärt besprechen wir das Urteil des BGH vom 30. Januar 2025 (4 StR 243/24). Der Angeklagte ging zur Wohnung des Geschädigten, führte ein Einhandmesser mit sich und erklärte, sich entschuldigen zu wollen. Als der Geschädigte zum Handschlag ansetzte, stach der Angeklagte ihm in den Hals – akute Lebensgefahr. Trotzdem verneinte das Landgericht Dortmund den Tötungsvorsatz und verurteilte nur wegen gefährlicher Körperverletzung nach § 224 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 5 StGB. Wir schauen uns an, warum der BGH die Frage des Tötungsvorsatzes offenlassen konnte und stattdessen den Rücktritt vom Versuch prüft – obwohl das Landgericht diesen nur hilfsweise geprüft hatte. Dabei klären wir die Abgrenzung von unbeendetem und beendetem Versuch anhand des Rücktrittshorizonts und zeigen, welche Rolle die Reaktion des Geschädigten für das Vorstellungsbild des Täters spielt. Außerdem besprechen wir, warum das Landgericht § 224 Abs. 1 Nr. 3 StGB hätte prüfen müssen und warum dieser Fehler trotzdem nicht zur erfolgreichen Revision führt. Zum hinterlistigen Überfall erklären wir die Definition, die Abgrenzung zur bloßen Ausnutzung eines Überraschungsmoments und welche Vorsatzform jeweils erforderlich ist. Mit konkreten Klausurtipps zum Rücktritt, zur Nr. 3 und zur Verfahrensgeschichte. 

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    22 min
  • Karteikarten | Verwaltungsakt | Definitionen

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    18 min
  • ZR113 Klausurfolge zu Gewährleistung | Sachmangel und Schwarzarbeit

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    • Tipps, wie eine Arbeitsgruppe zum Hochleistungsteam geformt werden kann."

    Folgenbeschreibung:

     Diese Folge behandelt eine zentrale Frage des kaufrechtlichen Gewährleistungsrechts: Wann kann sich ein Verkäufer trotz vertraglich vereinbartem Haftungsausschluss nicht auf diesen berufen, weil er einen Mangel arglistig verschwiegen hat? Eine Käuferin erwirbt 2012 ein Grundstück mit Einfamilienhaus, im Kaufvertrag wird die Sachmängelhaftung vollständig ausgeschlossen. Später stellt sich heraus, dass der Keller mangelhaft abgedichtet ist und dass das Haus teilweise unter Verstoß gegen das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz errichtet wurde. Die Käuferin verlangt Schadensersatz und argumentiert, der Verkäufer habe arglistig gehandelt, weil er über die Schwarzarbeit nicht aufgeklärt habe. Der BGH stellt klar: § 444 BGB hängt nicht an irgendwelchem unsauberen Verhalten im Hintergrund, sondern immer an einem konkreten Sachmangel. Die Arglist muss sich auf einen bestimmten Mangel im Sinne der §§ 434, 435 BGB beziehen. Der Verkäufer muss genau diesen Mangel kennen oder zumindest für möglich halten und billigend in Kauf nehmen – erforderlich ist mindestens Eventualvorsatz. Es reicht gerade nicht, wenn sich dem Verkäufer ein Mangel hätte aufdrängen müssen. Zudem macht der BGH deutlich, dass ein Grundstück nicht bereits deshalb mangelhaft ist, weil bei der Errichtung gegen das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz verstoßen wurde. 

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    33 min
  • SR236 Aktuelle Rechtsprechung zum Strafprozessrecht | Zwangsentsperrung eines Smartphones | Teil 1

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     Diese erste Folge einer mehrteiligen Serie behandelt eine hochaktuelle und praxisrelevante Frage des Strafprozessrechts: Dürfen Polizeibeamte den Finger eines Beschuldigten zwangsweise auf den Fingerabdrucksensor seines Smartphones legen, um es zu entsperren und Zugang zu den gespeicherten Daten zu erhalten? Der Fall betrifft einen ehemaligen Erzieher, gegen den wegen Herstellung und Besitzes kinderpornografischer Schriften ermittelt wird. Bei einer Wohnungsdurchsuchung nach §§ 102, 105 Abs. 1 StPO werden zwei Mobiltelefone gefunden. Der Beschuldigte verweigert die Entsperrung – mit Verweis auf den nemo-tenetur-Grundsatz muss er auch nicht aktiv an seiner eigenen Überführung mitwirken. Die Polizei greift deshalb zu unmittelbarem Zwang und legt seinen Finger gewaltsam auf den Sensor. Die Smartphones entsperren sich, und bei der Auswertung wird umfangreiches kinderpornografisches Material gefunden. Die Verteidigung rügt in der Revision ein Beweisverwertungsverbot, da für diese Zwangsmaßnahme keine Rechtsgrundlage existiere. Die Episode arbeitet systematisch heraus, warum es sich bei der Zwangsentspeerung um einen besonders schwerwiegenden Grundrechtseingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1, Art. 1 GG handelt – auf einem Smartphone befindet sich praktisch ein komplettes Persönlichkeitsprofil mit Chatverläufen, Fotos, Suchverläufen, Social-Media-Zugängen und vertraulichen Informationen. 

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    15 min

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