Das Politikteil

Kann man die AfD verbieten? Sollte man sie verbieten?


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Seit Monaten legt die AfD in den Umfragen zu, sie liegt jetzt im Bund bei nahe 20 Prozent, in Thüringen werden ihr bis zu 30 Prozent zugetraut, in Sachsen ebenfalls. Teile der Partei werden vom Verfassungsschutz beobachtet und als "gesichert rechtsextrem" eingestuft. Deshalb wird gerade diskutiert, ob die "wehrhafte Demokratie" in Deutschland nicht handeln muss, ob sie die schärfste Waffe einsetzen soll, die sie hat: ein Parteienverbot.

Kann die AfD verboten werden? Muss die AfD vielleicht verboten werden? Und welche Folgen hätte das – juristisch, aber vor allem politisch? Darüber sprechen wir diese Woche in "Das Politikteil", dem politischen Podcast von ZEIT und ZEIT Online. Zu Gast bei Tina Hildebrandt und Heinrich Wefing ist Gertrude Lübbe-Wolff. Sie ist eine der profiliertesten Verfassungsrechtlerinnen Deutschlands, sie lehrt an der Universität Bielefeld und sie war zwölf Jahre lang Richterin am Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe.

Lübbe-Wolff erläutert, wann eine Partei nach dem Grundgesetz verboten werden kann, sie erklärt, wann es solche Verbote schon einmal gegeben hat, und woran zwei Parteiverbotsverfahren gegen die NPD gescheitert sind. Heute sieht Lübbe-Wolff ein mögliches AfD-Verbotsverfahren eher skeptisch: "Ein allgemeines AfD-Verbot wäre politisch kontraproduktiv."

Es gebe zwar "eine ganze Reihe von AfD-Äußerungen, die eindeutig von verfassungswidrigem Gedankengut getragen sind, und es gibt viele Äußerungen, die mehrdeutig sind." In einem etwaigen Parteiverbotsverfahren vor dem Bundesverfassungsgericht aber müsse "man sorgfältig differenzieren, ob das die ganze AfD betrifft oder vereinzelte Mitglieder und Anhänger".

Lübbe-Wolff regt daher in "Das Politikteil" ein anderes Vorgehen an. "Statt die AfD insgesamt zu verbieten, wäre es zielführender, sicher verfassungswidrige Landesverbände anzugehen oder mit dem Instrument der Grundrechtsverwirkung zu arbeiten." Die Verfassungsrechtlerin erklärt, dass neben dem Parteiverbot auch die sogenannte "Grundrechtsverwirkung" nach Artikel 18 Grundgesetz zu den Instrumenten der wehrhaften Demokratie zähle: "Danach kann man Politikern, die sich verfassungswidrig verhalten, das Recht auf Wählbarkeit oder Parteifunktionalität entziehen. Das wäre eine gezielte Maßnahme, um unsere Demokratie zu schützen."

Ein solches Vorgehen hat es in der Geschichte der Bundesrepublik allerdings bislang noch nie gegeben, sagt Lübbe-Wolff, "aber man könnte Herrn Höcke mit der Grundrechtsverwirkung das Recht auf politische Aktivität aufgrund seiner Aussagen und Handlungen entziehen."

Im Podcast "Das Politikteil" sprechen wir jede Woche über das, was die Politik beschäftigt, erklären die Hintergründe, diskutieren die Zusammenhänge. Immer freitags mit zwei Moderatoren, einem Gast – und einem Geräusch. Im Wechsel sind als Gastgeber Tina Hildebrandt und Heinrich Wefing oder Ileana Grabitz und Peter Dausend zu hören.

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