PodcaSteuerrecht

PodcaSteuerrecht

By FG MünsterBusinessNewsEducation
Download on the App Store

PodcaSteuerrecht episodes

  • Zuschätzungen nach Betriebsprüfungen

    In dieser Folge des PodcaSteuerrecht besprechen Dr. Jan Kister und Dr. Hans Anders zwei Entscheidungen des 1. Senats des FG Münster vom 09.03.2021 (Az. 1 K 3085/17 E,G,U) und vom 29.04.2021 (Az. 1 K 2214/17 E,G,U,F). Beide Urteile befassen sich mit der Frage der Rechtmäßigkeit von Zuschätzungen nach Betriebsprüfungen.

    Die besprochenen Entscheidungen sind im Volltext auf der Homepage des FG Münster (https://www.justiz.nrw.de/nrwe/fgs/muenster/j2021/1_K_3085_17_E_G_U_Urteil_20210309.html und https://www.justiz.nrw.de/nrwe/fgs/muenster/j2021/1_K_2214_17_E_G_U_F_Urteil_20210429.html) abrufbar.

    8 min
  • Wann wird ein Hundezüchter zum Unternehmer?

    In dieser Folge des PodcaSteuerrecht besprechen Dr. Franziska Peters und Dr. Hans Anders eine Entscheidung des 5. Senats des FG Münster vom 25.03.2021 (Az. 5 K 3037/19 U). Das Urteil, das der 5. Senat in seiner Spezialzuständigkeit für die Umsatzsteuer betreffende Streitigkeiten getroffen hat, befasst sich mit der Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Hundezüchter zum umsatzsteuerlichen Unternehmer wird.


    Die Entscheidung ist im Volltext unter https://www.justiz.nrw.de/nrwe/fgs/muenster/j2021/5_K_3037_19_U_Urteil_20210325.html abrufbar.

    9 min
  • Die Erbfallkostenpauschale bei Vor- und Nacherbschaft

    In dieser Folge stellen Frau Dr. Bernadette Mai und Herr Felix Dallmann (beide Mitglieder des für Erbschaft- und Schenkungsteuer zuständigen 3. Senats des FG Münster) eine Entscheidung des FG Münster zur Gewährung der Erbfallkostenpauschale im Falle der Vor- und Nacherbschaft dar. Die Entscheidung ist unter dem Aktenzeichen 3 K 3579/17 Erb ergangen und hier online abrufbar.

    7 min
  • Umsatzsteuer: Ein Zauberer ist kein Nikolaus!
    In dieser Episode des PodcaSteuerrecht besprechen Dr. Hans Anders und Dr. Jan Kister eine Entscheidung des 5. Senats des FG Münster vom 26.11.2020 (Az.: 5 K 2414/19 U), das am 04.01.2021 veröffentlicht worden ist. Die Entscheidung befasst sich mit Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes auf die Umsätze eines Zauberkünstlers. 
    Außerdem stellen Herr Dr. Anders und Herr Dr. Kister die Geschäftsverteilung beim FG Münster - insbesondere die Spezialzuständigkeiten einzelner Senate - sowie deren Hintergründe dar.

    Die besprochene Entscheidung finden Sie hier im Volltext: https://www.justiz.nrw.de/nrwe/fgs/muenster/j2020/5_K_2414_19_U_Urteil_20201126.html

    Die zu der Entscheidung ergangene Pressemitteilung des FG Münster finden Sie hier: https://www.fg-muenster.nrw.de/behoerde/presse/pressemitteilungen/PM_1_04_01_2021/index.php
    6 min
  • Grenzen des grunderwerbsteuerfreien Erwerbs von Nachlassgegenständen

    In der neuen Folge des PodcaSteuerrecht besprechen Dr. Jan Kister und Dr. Hans Anders eine am 16.11.2020 veröffentlichte Entscheidung des Finanzgerichts Münster, in der es um die „Grenzen des grunderwerbsteuerfreien Erwerbs von Nachlassgegenständen“ geht. Streitig war in dem Besprechungsfall, ob die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 3 GrEStG auch in einer Konstellation eingreift, in der Miterben innerhalb eines einheitlichen Vertragswerkes zunächst die Bildung von Bruchteilseigentum und - in einem zweiten Schritt - die Übertragung auf einen der Miterben vereinbaren, der unmittelbar Alleineigentümer wird.

    Den Volltext der besprochenen Entscheidung (Urteil des FG Münster vom 29.10.2020 8 K 809/18 GrE) finden Sie unter https://www.justiz.nrw.de/nrwe/fgs/muenster/j2020/8_K_809_18_GrE_Urteil_20201029.html.

    6 min
  • Keine Haftung eines GbR-Gesellschafters für Duldungsverpflichtung der GbR / Corona-Update

    Ein GbR-Gesellschafter kann für eine Verpflichtung der GbR auf Leistung von Wertersatz aus einem Duldungsbescheid nicht in Haftung genommen werden. Dies hat der 9. Senat mit Urteil vom 20. November 2019 (Az. 9 K 315/17 K) entschieden.

    Das Finanzamt hatte gegenüber einer GbR einen auf Wertersatz in Höhe von 285.000 EUR gerichteten Duldungsbescheid erlassen. Hintergrund war eine nach § 3 Abs. 1 AnfG anfechtbare Zahlung der GbR an eine AG, die wiederum dem Finanzamt Steuern schuldete. Gegenüber dem Kläger als persönlich haftendem Gesellschafter der GbR erließ das Finanzamt einen Haftungsbescheid über die Höhe der sich aus dem Duldungsbescheid ergebenden Zahlungsverpflichtung. Hiergegen wandte der Kläger ein, dass gesetzlich nur eine Haftung für Steuern, nicht aber für Duldungsverpflichtungen vorgesehen sei.

    Der 9. Senat des Finanzgerichts Münster hat der Klage stattgegeben. Nach Auffassung des Senats ist der Erlass eines Haftungsbescheids für eine Duldungsverpflichtung ausgeschlossen. Die für den Erlass von Haftungsbescheiden geltende Regelung des § 191 Abs. 1 AO verwende lediglich den Begriff der Steuer, worunter zwar auch steuerliche Nebenleistungen und Haftungsinanspruchnahmen für Steuern fielen. Demgegenüber zähle eine Duldungspflicht, die inhaltlich nur auf die Duldung der Vollstreckung in das eigene Vermögen gerichtet sei, aber nicht zu den Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis. Das Gesetz enthalte insoweit auch keine planwidrige Regelungslücke.

    Der Senat hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Diese wurde jedoch nicht eingelegt.

    8 min
  • Prozesskosten zur Erlangung nachehelichen Unterhalts als Werbungskosten
    Prozesskosten zur Erlangung nachehelichen Unterhalts sind als Werbungskosten abzugsfähig, wenn der Unterhaltsempfänger die Unterhaltsleistungen als sonstige Einkünfte versteuert. Dies hat der 1. Senat des Finanzgerichts Münster mit Urteil vom 03.12.2019 entschieden (Az. 1 K 494/18 E). 
    Die Klägerin und ihr mittlerweile geschiedener Ehemann trennten sich im Jahr 2012. Vor dem Amtsgericht führten beide ein familienrechtliches Streitverfahren, das die Scheidung, den Versorgungsausgleich sowie den nachehelichen Unterhalt umfasste. Im Jahr 2014 wurde die Ehe durch Beschluss des Amtsgerichts geschieden und der frühere Ehemann der Klägerin zu monatlichen Unterhaltszahlungen verpflichtet. Gegen den Beschluss des Amtsgerichts erhoben die Klägerin Beschwerde und ihr früherer Ehemann Anschlussbeschwerde beim Oberlandesgericht. Streitgegenstand dieses Verfahrens war die Höhe des zu zahlenden nachehelichen Unterhalts, wobei der frühere Ehemann der Klägerin begehrte, keinen Unterhalt zu zahlen, und die Klägerin höhere monatliche Zahlungen begehrte. Im Jahr 2015 kam ein gerichtlicher Vergleich über die Unterhaltshöhe zustande. In ihrer Einkommensteuererklärung 2015 erklärte die Klägerin sog. sonstige Einkünfte in Höhe der erhaltenen Unterhaltszahlungen und machte die Prozessführungskosten (Gerichts- und Rechtsanwaltskosten), die auf die Verfahren betreffend den nachehelichen Unterhalt entfielen, steuermindernd geltend. Das Finanzamt lehnte die Berücksichtigung ab. 
    Der 1. Senat hat der hiergegen erhobenen Klage stattgegeben. Bei der Klägerin als Unterhaltsempfängerin seien die Prozessführungskosten als Werbungskosten zu berücksichtigen, weil sie den Unterhalt ihres geschiedenen Ehemannes nach § 22 Nr. 1a EStG versteuere. Die Klägerin habe die Prozessführungskosten aufgewendet, um zukünftig (höhere) steuerbare Einkünfte in Form von Unterhaltsleistungen zu erhalten. Die Unterhaltszahlungen seien gemäß § 22 Nr. 1a EStG als steuerbare Einkünfte zu behandeln, weil der geschiedene Ehemann als Zahlungsverpflichteter die Möglichkeit gehabt habe, seine Unterhaltszahlungen als Sonderausgaben gemäß § 10 Abs. 1a EStG abzuziehen, sog. Realsplitting. Die Unterhaltszahlungen würden den übrigen Einkünften insoweit vollständig gleichgestellt. Daraus folge, dass auch ein Werbungskostenabzug vollumfänglich möglich sein müsse. 
    Da die Aufwendungen der Klägerin vollständig als Werbungskosten berücksichtigungsfähig waren, musste der Senat nicht über die Frage entscheiden, unter welchen Voraussetzungen Prozessführungskosten zur Geltendmachung nachehelichen Unterhalts gemäß § 33 Abs. 2 S. 4 EStG als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig sein können.
    Der Senat hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.
    9 min
  • Pfändung der Corona Soforthilfe durch das Finanzamt

    Eine Kontenpfändung des Finanzamts, die auch Beträge der Corona-Soforthilfe umfasst, ist rechtswidrig. Das hat das Finanzgericht Münster in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes mit Beschluss vom 13.05.2020 (Az. 1 V 1286/20 AO) entschieden.

    Der Antragsteller betreibt einen Reparaturservice und erzielt heraus Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Infolge der Auswirkungen der Corona-Pandemie war es dem Antragsteller nicht möglich, Reparaturaufträge zu erhalten. Er beantragte deshalb am 27.03.2020 zur Aufrechterhaltung seines Gewerbebetriebs beim Land Nordrhein-Westfalen eine Corona-Soforthilfe i.H.v. 9.000 EUR für Kleinstunternehmer und Soloselbständige, die mit Bescheid vom selben Tag von der Bezirksregierung bewilligt und auf sein Girokonto überwiesen wurde. Da dieses Konto mit einer im November 2019 vom Finanzamt ausgebrachten Pfändungs- und Einziehungsverfügung wegen Umsatzsteuerschulden aus den Jahren 2017 bis 2019 belastet war, verweigerte die Bank die Auszahlung der Corona-Soforthilfe. Der Antragsteller begehrte deshalb im Rahmen einer einstweiligen Anordnung die einstweilige Einstellung der Pfändung des Girokontos.

    Der 1. Senat des Finanzgerichts Münster hat dem Antrag stattgegeben und das Finanzamt verpflichtet, die Kontenpfändung bis zum 27.06.2020 einstweilen einzustellen und die Pfändungs- und Einziehungsverfügung aufzuheben. Für den gerichtlichen Antrag bestehe ein Rechtsschutzbedürfnis, weil die Corona-Soforthilfe nicht von den zivilrechtlichen Pfändungsschutzregelungen erfasst werde. Die Vollstreckung und die Aufrechterhaltung der Pfändungs- und Einziehungsverfügung führten ferner zu einem unangemessenen Nachteil für den Antragsteller. Durch eine Pfändung des Girokonto-Guthabens, das durch den Billigkeitszuschuss in Form der Corona-Soforthilfe erhöht worden sei, werde die Zweckbindung dieses Billigkeitszuschusses beeinträchtigt. Die Corona-Soforthilfe erfolge ausschließlich zur Milderung der finanziellen Notlagen des betroffenen Unternehmens im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie. Sie diene nicht der Befriedigung von Gläubigeransprüchen, die vor dem 01.03.2020 entstanden seien und somit nicht dem Zweck, die vor dem 01.03.2020 entstandenen Ansprüche des Finanzamts zu befriedigen. Da die Corona-Soforthilfe mit Bescheid vom 27.03.2020 für einen Zeitraum von drei Monaten bewilligt worden sei, sei die Vollstreckung bis zum 27.06.2020 einstweilen einzustellen.

    12 min

About PodcaSteuerrecht

From the publisher's feed

In der Reihe PodcaSteuerrecht des Finanzgerichts Münster werden in lockerer Folge aktuelle finanzgerichtliche Entscheidungen, verfahrensrechtliche Fragestellungen und Neuigkeiten aus dem…

More shows like PodcaSteuerrecht

Lage der Nation - der Politik-Podcast aus Berlin by Philip Banse & Ulf Buermeyer

Lage der Nation - der Politik-Podcast aus Berlin

220 Listeners

Verbrechen by DIE ZEIT

Verbrechen

248 Listeners

F.A.Z. Einspruch by Frankfurter Allgemeine Zeitung

F.A.Z. Einspruch

18 Listeners

The Pioneer Morning Briefing - Nachrichten aus Politik und Wirtschaft by The Pioneer

The Pioneer Morning Briefing - Nachrichten aus Politik und Wirtschaft

83 Listeners

TAXpod by Jens Schönfeld / Goetz Kempelmann

TAXpod

0 Listeners

Baywatch Berlin by Klaas Heufer-Umlauf, Thomas Schmitt, Jakob Lundt & Studio Bummens

Baywatch Berlin

75 Listeners

Verbrechen der Vergangenheit by RTL+ / GEO EPOCHE

Verbrechen der Vergangenheit

34 Listeners

Frisch serviert - der Steuerpodcast by PwC Deutschland | C.H. Beck

Frisch serviert - der Steuerpodcast

0 Listeners

Machtwechsel by Dagmar Rosenfeld und Robin Alexander

Machtwechsel

113 Listeners

Table Today by Table.Briefings

Table Today

23 Listeners

Handelsblatt Crime - spannende Streitfälle der deutschen Wirtschaft by Ina Karabasz, Solveig Gode, Sönke Iwersen

Handelsblatt Crime - spannende Streitfälle der deutschen Wirtschaft

5 Listeners

Sei doch nicht besteuert! by Fabian Walter & Christian Gebert

Sei doch nicht besteuert!

0 Listeners

steuerrecht à la carte by c•k•s•s

steuerrecht à la carte

0 Listeners

POLITICO Berlin Playbook by POLITICO

POLITICO Berlin Playbook

15 Listeners

Make Economy Great Again by WELT

Make Economy Great Again

32 Listeners