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In dieser Folge des PodcaSteuerrecht besprechen Dr. Jan Kister und Dr. Hans Anders zwei Entscheidungen des 1. Senats des FG Münster vom 09.03.2021 (Az. 1 K 3085/17 E,G,U) und vom 29.04.2021 (Az. 1 K 2214/17 E,G,U,F). Beide Urteile befassen sich mit der Frage der Rechtmäßigkeit von Zuschätzungen nach Betriebsprüfungen.
Die besprochenen Entscheidungen sind im Volltext auf der Homepage des FG Münster (https://www.justiz.nrw.de/nrwe/fgs/muenster/j2021/1_K_3085_17_E_G_U_Urteil_20210309.html und https://www.justiz.nrw.de/nrwe/fgs/muenster/j2021/1_K_2214_17_E_G_U_F_Urteil_20210429.html) abrufbar.
In dieser Folge des PodcaSteuerrecht besprechen Dr. Franziska Peters und Dr. Hans Anders eine Entscheidung des 5. Senats des FG Münster vom 25.03.2021 (Az. 5 K 3037/19 U). Das Urteil, das der 5. Senat in seiner Spezialzuständigkeit für die Umsatzsteuer betreffende Streitigkeiten getroffen hat, befasst sich mit der Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Hundezüchter zum umsatzsteuerlichen Unternehmer wird.
Die Entscheidung ist im Volltext unter https://www.justiz.nrw.de/nrwe/fgs/muenster/j2021/5_K_3037_19_U_Urteil_20210325.html abrufbar.
In dieser Folge stellen Frau Dr. Bernadette Mai und Herr Felix Dallmann (beide Mitglieder des für Erbschaft- und Schenkungsteuer zuständigen 3. Senats des FG Münster) eine Entscheidung des FG Münster zur Gewährung der Erbfallkostenpauschale im Falle der Vor- und Nacherbschaft dar. Die Entscheidung ist unter dem Aktenzeichen 3 K 3579/17 Erb ergangen und hier online abrufbar.
In der neuen Folge des PodcaSteuerrecht besprechen Dr. Jan Kister und Dr. Hans Anders eine am 16.11.2020 veröffentlichte Entscheidung des Finanzgerichts Münster, in der es um die „Grenzen des grunderwerbsteuerfreien Erwerbs von Nachlassgegenständen“ geht. Streitig war in dem Besprechungsfall, ob die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 3 GrEStG auch in einer Konstellation eingreift, in der Miterben innerhalb eines einheitlichen Vertragswerkes zunächst die Bildung von Bruchteilseigentum und - in einem zweiten Schritt - die Übertragung auf einen der Miterben vereinbaren, der unmittelbar Alleineigentümer wird.
Den Volltext der besprochenen Entscheidung (Urteil des FG Münster vom 29.10.2020 8 K 809/18 GrE) finden Sie unter https://www.justiz.nrw.de/nrwe/fgs/muenster/j2020/8_K_809_18_GrE_Urteil_20201029.html.
Ein GbR-Gesellschafter kann für eine Verpflichtung der GbR auf Leistung von Wertersatz aus einem Duldungsbescheid nicht in Haftung genommen werden. Dies hat der 9. Senat mit Urteil vom 20. November 2019 (Az. 9 K 315/17 K) entschieden.
Das Finanzamt hatte gegenüber einer GbR einen auf Wertersatz in Höhe von 285.000 EUR gerichteten Duldungsbescheid erlassen. Hintergrund war eine nach § 3 Abs. 1 AnfG anfechtbare Zahlung der GbR an eine AG, die wiederum dem Finanzamt Steuern schuldete. Gegenüber dem Kläger als persönlich haftendem Gesellschafter der GbR erließ das Finanzamt einen Haftungsbescheid über die Höhe der sich aus dem Duldungsbescheid ergebenden Zahlungsverpflichtung. Hiergegen wandte der Kläger ein, dass gesetzlich nur eine Haftung für Steuern, nicht aber für Duldungsverpflichtungen vorgesehen sei.
Der 9. Senat des Finanzgerichts Münster hat der Klage stattgegeben. Nach Auffassung des Senats ist der Erlass eines Haftungsbescheids für eine Duldungsverpflichtung ausgeschlossen. Die für den Erlass von Haftungsbescheiden geltende Regelung des § 191 Abs. 1 AO verwende lediglich den Begriff der Steuer, worunter zwar auch steuerliche Nebenleistungen und Haftungsinanspruchnahmen für Steuern fielen. Demgegenüber zähle eine Duldungspflicht, die inhaltlich nur auf die Duldung der Vollstreckung in das eigene Vermögen gerichtet sei, aber nicht zu den Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis. Das Gesetz enthalte insoweit auch keine planwidrige Regelungslücke.
Der Senat hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Diese wurde jedoch nicht eingelegt.
Eine Kontenpfändung des Finanzamts, die auch Beträge der Corona-Soforthilfe umfasst, ist rechtswidrig. Das hat das Finanzgericht Münster in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes mit Beschluss vom 13.05.2020 (Az. 1 V 1286/20 AO) entschieden.
Der Antragsteller betreibt einen Reparaturservice und erzielt heraus Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Infolge der Auswirkungen der Corona-Pandemie war es dem Antragsteller nicht möglich, Reparaturaufträge zu erhalten. Er beantragte deshalb am 27.03.2020 zur Aufrechterhaltung seines Gewerbebetriebs beim Land Nordrhein-Westfalen eine Corona-Soforthilfe i.H.v. 9.000 EUR für Kleinstunternehmer und Soloselbständige, die mit Bescheid vom selben Tag von der Bezirksregierung bewilligt und auf sein Girokonto überwiesen wurde. Da dieses Konto mit einer im November 2019 vom Finanzamt ausgebrachten Pfändungs- und Einziehungsverfügung wegen Umsatzsteuerschulden aus den Jahren 2017 bis 2019 belastet war, verweigerte die Bank die Auszahlung der Corona-Soforthilfe. Der Antragsteller begehrte deshalb im Rahmen einer einstweiligen Anordnung die einstweilige Einstellung der Pfändung des Girokontos.
Der 1. Senat des Finanzgerichts Münster hat dem Antrag stattgegeben und das Finanzamt verpflichtet, die Kontenpfändung bis zum 27.06.2020 einstweilen einzustellen und die Pfändungs- und Einziehungsverfügung aufzuheben. Für den gerichtlichen Antrag bestehe ein Rechtsschutzbedürfnis, weil die Corona-Soforthilfe nicht von den zivilrechtlichen Pfändungsschutzregelungen erfasst werde. Die Vollstreckung und die Aufrechterhaltung der Pfändungs- und Einziehungsverfügung führten ferner zu einem unangemessenen Nachteil für den Antragsteller. Durch eine Pfändung des Girokonto-Guthabens, das durch den Billigkeitszuschuss in Form der Corona-Soforthilfe erhöht worden sei, werde die Zweckbindung dieses Billigkeitszuschusses beeinträchtigt. Die Corona-Soforthilfe erfolge ausschließlich zur Milderung der finanziellen Notlagen des betroffenen Unternehmens im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie. Sie diene nicht der Befriedigung von Gläubigeransprüchen, die vor dem 01.03.2020 entstanden seien und somit nicht dem Zweck, die vor dem 01.03.2020 entstandenen Ansprüche des Finanzamts zu befriedigen. Da die Corona-Soforthilfe mit Bescheid vom 27.03.2020 für einen Zeitraum von drei Monaten bewilligt worden sei, sei die Vollstreckung bis zum 27.06.2020 einstweilen einzustellen.
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